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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12   

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https://dejure.org/2012,37049
LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12 (https://dejure.org/2012,37049)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.2012 - 10 Ta 142/12 (https://dejure.org/2012,37049)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 2012 - 10 Ta 142/12 (https://dejure.org/2012,37049)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewilligung von PKH steht Insolvenzeröffnung über Vermögen des Antragstellers nicht entgegen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzschuldner muss aus dem unpfändbaren Einkommen Prozesskostenhilferaten bezahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Raten-Rückzahlung einer Prozesskostenhilfe auch bei Privatinsolvenz

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12
    Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2009 - 10 Ta 86/09

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Einkommen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12
    Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 23.09.2009 - 6 Ta 153/09

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Ratenzahlungsanordnung, Privatinsolvenz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12
    Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 1 Ta 223/11

    Prozesskostenhilfe - Anordnung von Ratenzahlung - Nachholung von Angaben im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12
    Nach der Rechtsprechung sind Wohnkosten der von Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung grundsätzlich zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen (LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 08.12.2011 - 1 Ta 223/11 und vom 21.04.2009 - 10 Ta 86/09, beide dokumentiert in Juris).
  • BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19

    Zur Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung

    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Ta 209/19

    Prozesskostenhilfe - nachträgliche Ratenzahlungsanordnung - Insolvenzverfahren

    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. BGH 28. August 2019 - XII ZB 119/19 - Rn. 23 - aaO; LAG Rheinland-Pfalz 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - Rn. 9, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 06.08.2015 - 5 Ta 415/15

    Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens einer in

    Insofern besteht hier auch kein Wertungswiderspruch, wenn auch in der Privatinsolvenz Raten auf bewilligte Prozesskostenhilfe zu leisten sind (LAG Hamm, Beschluss v. 28.05.2014, 5 Ta 311/14, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. September 2012 - 10 Ta 142/12 -, juris; so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 Ta 153/09 -, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.02.2013 - L 7 R 144/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde im PKH-Verfahren -

    Es kann unter Abzug der nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Ausgaben und der dort genannten Freibeträge zum Bestreiten der Prozesskosten eingesetzt werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 5. September 2012 - 10 Ta 142/12, juris; OLG Koblenz v. 6. April 2010 - 9 WF 159/10, FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein v. 23. September 2009, juris).
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